Neue Friedhofsgebührenordnung ab 01.01.2021 (Siebenkirchen)

Friedhofsgebührenordnung (FriedhGO) ab 01. Januar 2021

für die Friedhöfe der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Siebenkirchen

Hirschfelde, Dittelsdorf, Schlegel, Oberseifersdorf, Wittgendorf, Ostritz, Leuba

2020_10_16_FriedhofsGebO_genehmigt06102020

Aufgrund von § 2 Absatz 2 in Verbindung mit §§ 13 Absatz 2 Buchstabe a und 43 der Kirchgemeindeordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (KGO) vom 13. April 1983 (ABl. S. A 33) in der jeweils geltenden Fassung und § 12 Absatz 1 der Rechtsverordnung über das kirchliche Friedhofswesen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (Friedhofsverordnung – FriedhVO) vom 9. Mai 1995 (Amtsblatt 1995, S. A 81) hat die Ev.-Luth. Kirchgemeinde Siebenkirchen Dittelsdorf die folgende Gebührenordnung für ihre Friedhöfe beschlossen:

§ 1 Allgemeines

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 8 aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist

  1. wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Ordnung beantragt oder durch ihm zurechenbares Verhalten ausgelöst hat,

  2. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat,

  3. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist

  1. wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,

  2. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehen der Gebührenschuld

Die Gebührenschuld entsteht

  • für Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung

  • für Grabnutzungsgebühren sowie Friedhofsunterhaltungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte oder mit der Festlegung der Verlängerung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten Verlängerung der Grabstätte

  • für Bestattungsgebühren mit der Bestattung

  • für Verwaltungsgebühren mit der Vornahme der Verwaltungshandlung.

§ 4 Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Gebühren werden nach Bekanntgabe des schriftlichen Gebührenbescheids fällig und sind innerhalb der dort angegebenen Zahlungsfrist an die Friedhofskasse zu entrichten.

(2) Vor Zahlung der Gebühren oder Leistung entsprechender Sicherheiten können Bestattungen nicht verlangt werden.

(3) Nutzungsgebühren sowie Gebühren für Gemeinschaftsgräber werden für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.

(4) Die Friedhofsunterhaltungsgebühr ist bis zum 30.6. des jeweiligen Jahres fällig.

§ 5 Mahnung und Vollstreckung rückständiger Gebühren

(1) Für schriftliche Mahnungen ist der dafür anfallende Aufwand durch den Gebührenschuldner zu erstatten.

(2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen.

§ 6 Stundung und Erlass von Gebühren

Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 7 Gebührentarif

  1. Benutzungsgebühren

I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten

1.Reihengrabstätten

1.1

für Verstorbene vor Vollendung des 2. Lebensjahres Ruhezeit 10 Jahre

350,00 €

1.2

für Verstorbene ab Vollendung des 2. Lebensjahres Ruhezeit 25 Jahre bei Sarg

Ruhezeit 20 Jahre bei Urne

875,00 €

700,00 €

1.3

Ruhezeit 20 Jahre bei Sarg auf den Friedhöfen Ostritz, Leuba

700,00 €

2. Wahlgrabstätten

2.1

für Sargbestattungen (Ruhezeit 25 Jahre)

2.1.1

Einzelstelle

1.000,00 €

2.1.2

2.1.3

2.1.3.1

Doppelstelle

Einzelstelle (Ruhezeit 20 Jahre s.Pkt. 1.3)

Doppelstelle (Ruhezeit 20 Jahre s.Pkt. 1.3)

2.000,00 €

800,00 €

1.600,00 €

2.2

für Urnenbeisetzungen (Ruhezeit 20 Jahre)

2.2.1

Einzelstelle

800,00 €

2.2.2

Doppelstelle

1.600,00 €

2.3

Gebühr für eine Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten (Verlängerungsgebühr) pro Jahr für Grabstätten

nach 2.1.1.

40,00 €

nach 2.1.2

80,00 €

nach 2.1.3

40,00 €

nach 2.1.3.1

80,00 €

nach 2.2.1

40,00 €

nach 2.2.2

80,00 €

II. Gebühren für die Bestattung:

(Verwaltungs- u. Organisationsaufwand im Zusammenhang mit der Bestattung, Aufwand für Grabherstellung etc.)

1.1

Sargbestattung (Verstorbene bis 5 Jahre)

0 €

1.2

Sargbestattung (Verstorbene ab 5 Jahre)

540,00 €

1.3

Urnenbeisetzung

280,00 €

III. Umbettungen, Ausbettungen

Bei Umbettungen und Ausbettungen wird nach § 8 verfahren.

IV. Friedhofsunterhaltungsgebühr

Zur Finanzierung der Kosten für die laufende Unterhaltung der allgemeinen Friedhofsanlage wird von allen Nutzungsberechtigten (Inhaber eines Grabnutzungsrechts) auf Dauer des Nutzungsrechtes eine jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr pro Grablager erhoben. Die Höhe der jährlichen Friedhofsunterhaltungsgebühr beträgt 25,00 € pro Grablager.

V. Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle

-entfällt-

VI. Gebühren für Gemeinschaftsanlagen

Die Gebühren enthalten die Kosten für Nutzung, FUG, Bestattung, Steinmetz und Gärtner für die Dauer der Ruhezeit.

1.

1.1

1.2.

1.3.

Gemeinschaftseinzelgräber, sowie einheitlich gestaltete Reiheneinzelgräber

für Sargbestattung (Ruhezeit 25 Jahre)

für Urnenbestattung (Ruhezeit 20 Jahre)

für Sargbestattung ( Friedhöfe Ostritz, Leuba- Ruhezeit 20 Jahre)

5.460,00 €

3.405,00 €

4.720,00 €

1.4.

Urnengemeinschaftsanlage pro Bestattung

3.225,00 €

  1. Verwaltungsgebühren
1.

Genehmigung für die Errichtung eines Grabmals sowie anderer baulicher Anlagen (z. B. Einfassungen)

24,00 €

2.

Genehmigung für die Veränderung eines Grabmales oder der Ergänzung von Inschriften oder anderer baulicher Maßnahmen

24,00 €

3.

Erteilung einer Berechtigungskarte an einen Gewerbetreibenden

35,00 €

4.

Zweitausfertigungen von Bescheinigungen der Friedhofsverwaltung

10,00 €

5.

Ausfertigung einer Kopie der Friedhofsordnung oder Friedhofsgebührenordnung

5,00 €

6.

Bei vorzeitiger Aufgabe einer Grabstelle ist die gültige Friedhofsunterhaltungsgebühr bis zum Ende der Liegezeit zu entrichten.

Vorher ist eine schriftliche Genehmigung des Kirchenvorstandes einzuholen.

§ 8 Besondere zusätzliche Leistungen

Besondere zusätzliche Leistungen oder Kosten, für die kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der Friedhofsverwaltung nach dem jeweiligen Aufwand berechnet.

§ 9 Öffentliche Bekanntmachungen

  1. Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen hierzu bedürfen der öffentlichen Bekanntmachung.

  2. Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen im vollen Wortlaut im Zittauer Stadtanzeiger.

  3. Die jeweils geltende Fassung der Friedhofsgebührenordnung liegt zur Einsichtnahme bei der Friedhofsverwaltung in Dittelsdorf und den Kirchvorstehern aus.

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen treten jeweils nach der Bestätigung durch das Ev.-Luth. Regional­kirchenamt Dresden am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung treten die Friedhofsgebührenordnungen von Hirschfelde, Dittelsdorf, Schlegel vom 05.03.2014 , von Oberseifersdorf, Wittgendorf vom 15.08.2014 und von Ostritz, Leuba vom 07.05.2014 außer Kraft.

Dittelsdorf, den 24.08.2020

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